Verwaltung: Berufliche Veranlassung auch bei privaten Gründen

Oliver Stilz | 2. Juni 2009

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung nach der Verlegung des Familienwohnsitzes weg vom Beschäftigungsort geändert. Laut Einkommensteuergesetz (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG) beinhalten die Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Bislang war eine berufliche Veranlassung aber ausgeschlossen, wenn der Mitarbeiter die Familienwohnung aus privaten Gründen verlegte und dann eine Zweitwohnung am bisherigen Beschäftigungsort bezog. Diese Sichtweise hat der BFH nun geändert (Az.: VI R 23/07, VI R 58/06). Eine beruflich bedingte Haushaltsführung setzt danach voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Dieser ist beruflich veranlasst, wenn der Beschäftigte ihn nutzt, um von dort zur Arbeit zu kommen. Dies gelte selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen wegverlegt und die Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Denn letzterer diene nur beruflichen Motiven.
Der BFH hob in beiden Fällen die Vorentscheidungen auf. Die Berücksichtigung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung scheide nicht schon deshalb aus, weil der Hausstand jeweils vom Beschäftigungsort wegverlegt worden sei. Unerheblich bleibe auch, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung und des Bezugs eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht oder ob dazwischen eine hinreichend lange Frist verstrichen sei.

von: Oliver Stilz

Einen Kommentar schreiben