Arbeitsrecht: Verspätete Klageerhebung ist nur unverschuldet zulässig

Anna Pietras | 9. Juni 2009


Will ein Beschäftigter gegen seine Entlassung vorgehen,  muss er nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Schreibens Kündigungsschutzklage erheben. War der Arbeitnehmer verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben, so kann diese auf seinen Antrag hin nachträglich zugelassen werden (§ 5 Absatz 1 KSchG). Die nachträgliche Zulassung ist aber ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer die verspätete Klageerhebung selbst verschuldet hat. Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam. Dasselbe gilt, wenn nicht der Beschäftigte selbst, aber sein Prozessbevollmächtigter die verspätete Klageerhebung verschuldet hat (§ 85 Absatz 2 ZPO). Das gilt nicht nur für bevollmächtigte Rechtsanwälte, sondern ebenso für bevollmächtigte Vertreter einer Gewerkschaft, die dann ihrerseits den Klageauftrag an den DGB-Rechtsschutz weitergeben.
Ein entsprechender Antrag hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg (BAG, Az.: 2 AZR 548/08). Dem Kläger war am 19.7.2007 eine Kündigung seines Arbeitgebers zugegangen. Am selben Tag rief er den für ihn zuständigen Leiter der Geschäftsstelle seiner Gewerkschaft an und vereinbarte mit ihm einen Termin für den 20.7.2007, um die Klageerhebung in die Wege zu leiten. Als der Kläger zum vereinbarten Zeitpunkt erschien, war der Geschäftsleiter wegen anderer Pflichten abwesend. Der Kläger übergab seine Unterlagen an eine Mitarbeiterin, um die Klageerhebung zu veranlassen. Bei gewöhnlichem Gang der Dinge wären die Unterlagen zur Klageerhebung an den DGB-Rechtsschutz weitergeleitet worden, der als zentrale Einrichtung die Prozessvertretung für Mitglieder von DGB-Gewerkschaften übernimmt. Im Zusammenhang mit Bauarbeiten gerieten die Unterlagen jedoch für mehrere Wochen in Vergessenheit und tauchten erst um den 10.9.2007 wieder im Büro der Geschäftsstelle auf. Am 13.9.2007 erhob der DGB-Rechtsschutz für den Kläger Kündigungsschutzklage und beantragte deren nachträgliche Zulassung.

Diesen Antrag lehnte der Zweite Senat ab. Der Kläger habe die  Fristversäumung zwar nicht zu verantworten. Er habe mit der Beauftragung der Gewerkschaft alles zur Klageerhebung Nötige getan. Dennoch müsse er sich das Verschulden des von ihm mit der Klageerhebung beauftragten Gewerkschaftsvertreters zurechnen lassen. In der Geschäftsstelle der Gewerkschaft hätte die rechtzeitige Bearbeitung fristgebundener Klageaufträge sichergestellt werden müssen.

von: Anna Pietras

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