Vergütung: Dienstwagen bleibt bei Berechnung der bAV außen vor

Oliver Stilz | 23. Juni 2009

Der Begriff des Bruttomonatsgehalts umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen. Unter den Begriff einer Zulage ist danach nur eine Geldzahlung, nicht aber eine Sachleistung zu verstehen. Mit dieser Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Hessen (Az.: 8 Sa 188/08) klargestellt, dass in die Berechnung der Grundlage für die Ruhestandsbezüge der Geldwert der privaten Dienstwagennutzung nicht einzubeziehen ist. Damit steht dem Filialleiter eines Kreditinstituts keine höhere Betriebsrente zu. Der Mann war der Meinung, dass der geldwerte Vorteil des Fahrzeugs als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt einzubeziehen sei. Die Versorgungsordnung sah als Berechnungsgrundlage das Bruttomonatsgehalt einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen an.
Die Richter urteilten jedoch, dass der geldwerte Vorteil nicht zum vertraglichen oder tariflichen Bruttogehalt gehört, zumal der Beschäftigte vertraglich und tariflich keinen Anspruch auf die private Dienstwagennutzung hatte. Zudem enthielten die Begriffe „Brutto“ und „monats“ Einschränkungen, die es nicht zuließen, das Bruttomonatsgehalt mit dem sämtlichen Gegenwert der erbrachten Arbeitsleistung gleichzusetzen. Im Dienstvertrag ist der Begriff „Gehalt“ laut Urteil enger gefasst. Dort werde unter dem Oberbegriff „Bezüge“ das Gehalt mit einem Bruttomonatsgehalt aufgeführt, zu dem noch Gratifikationen und vermögensbildende Leistungen kommen. Auch unter dem Begriff der Zulage sei im Allgemeinen nur eine Geldzahlung zu verstehen und nicht eine Sachleistung.

von: Oliver Stilz

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