Lohn: Kein Kombinationsrecht bei Wegekosten für Behinderte
Oliver Stilz | 30. Juni 2009Stark behinderte Arbeitnehmer können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale unter Umständen die höheren tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen. Das Kombinieren der beiden Varianten ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aber nicht zulässig, da das Einkommensteuergesetz (§ 9 Absatz 3 Satz 2 EStG) eine einheitliche Ausübung des Wahlrechts verlangt.
Die Klägerin, mit einem Grad von 90% behindert, fuhr an 195 Tagen zunächst 17 Kilometer mit dem Auto zum Bahnhof und die restliche Strecke von 82 Kilometern mit der Bahn. Im Gegensatz zum Finanzamt wollte sie die Kosten für die Pkw-Fahrt nicht in Höhe der Pauschale sondern mit den höheren tatsächlichen Kosten angesetzt wissen; für die Bahnfahrt dagegen die für sie günstigere Entfernungspauschale.
Die Richter hielten die Kombination für unvereinbar mit dem EStG. Menschen mit entsprechender Behinderung hätten nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur die Wahl, Wegekosten entweder einheitlich nach den Pauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Der Paragraf ermöglicht Behinderten aus sozialen Gründen, Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe abzuziehen, weil diese oft nur eingeschränkt auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen können. Eine „Meistbegünstigung“ sei hierzu aber nicht erforderlich (Az.: VI R 77/06).
von: Oliver Stilz