Vergütung: Steuerklassenwechsel wird bei Elterngeld berücksichtigt
Oliver Stilz | 30. Juni 2009Beschäftigte dürfen vor der Geburt ihres Kindes die Steuerklasse wechseln, um ein höheres Elterngeld zu erhalten. Dies ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts nicht rechtsmissbräuchlich. Es hat in zwei Fällen zu Gunsten der Klägerinnen entschieden, die während der Schwangerschaft den Wechsel der Steuerklasse veranlasst hatten (BSG, Az.: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R). Bereits das Sozialgericht Augsburg hatte den Eltern in erster Instanz Recht gegeben.
Das Elterngeld wird nach dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes berechnet. Darauf entfallende Steuern werden abgezogen. Das Elterngeld beträgt dann 67% des auf diese Weise ermittelten Einkommens. Laut BSG ist ein Steuerklassenwechsel vor der Geburt nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Auch die Vorschriften des Bundeselterngeldgesetzes schränkten dies nicht ein. Der Vorwurf des Missbrauchs sei deshalb unbegründet.
von: Oliver Stilz