Lohn: Privatnutzung des Dienstwagens führt nicht zu verdeckter Gewinnausschüttung
Oliver Stilz | 7. Juli 2009Überlassen Sei einem Mitarbeiter unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen zur Privatnutzung, zählt dies auch dann zum Arbeitslohn, wenn der Begünstigte der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer Ihrer GmbH ist und Sie ihm die private Nutzung des Pkw im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet haben. Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (BFH; Az.: VI R 81/06).
In dem Fall hatte eine GmbH ihrem mit 65% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er laut Vertrag auch privat nutzen durfte. Im Zuge einer Lohnsteueraußenprüfung verlangte das Finanzamt wegen des geldwerten Vorteils aus der Pkw-Überlassung Lohnsteuer. In einem solchen Fall liegt nach Ansicht des BFH stets Sachlohn und keine vGA vor. Eine vGA sei nur dann anzusetzen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebswagen ohne die Zustimmung des Unternehmens privat fahre. Die Richter betonten aber, dass bei einer nachhaltigen vertragswidrigen privaten Nutzung der Schluss nahe liegt, dass das Verbot nicht ernst gemeint sein kann und lediglich auf dem Papier gilt; denn üblicherweise dulde der Arbeitgeber keine unbefugte Nutzung. Unterbinde er diese nicht, könne dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Es müsse im Einzelfall berücksichtigt werden, ob die „vertragswidrige“ Privatnutzung auf einer mündlichen oder stillschweigenden Vereinbarung beruht. Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer zu beurteilen ist, hänge dabei – anders als im Sozialversicherungsrecht – nicht davon ab, in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
von: Oliver Stilz