Lohn: Steuerfreiheit nur bei tatsächlicher Arbeit

Anna Pietras | 14. Juli 2009

Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem während des Mutterschutzes gezahlten Lohn enthalten sind, sind nach § 3b EStG nicht steuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt (BFH, Az.: VI B 69/08). Der Paragraf diskriminiert Frauen danach nicht mittelbar und ist weder verfassungs- noch europarechtlich bedenklich. Geklagt hatte eine Flugbegleiterin, die im Zuge ihrer Schwangerschaft beim Bodenpersonal eingesetzt wurde, weil sie nach dem Mutterschutzgesetz keine Sonntags-, Feiertags-, Nacht- oder Mehrarbeit leisten durfte. Dennoch bekam sie weiterhin die entsprechende Schichtzulage. Nach Ansicht der Frau müsste diese weiter steuerfrei sein, weil sie ansonsten gegenüber ihren männlichen Kollegen benachteiligt werde. Das Finanzgericht sah dies anders.
Das EStG sehe nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlte, neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge Steuerfreiheit vor, so der BFH. Diese Ausnahmevorschrift „durchbreche“ das Leistungsprinzip. Die Steuerfreiheit sei ein Ausgleich für besondere Belastungen, weshalb die Arbeit auch tatsächlich geleistet werden müsse.

von: Anna Pietras

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