Vergütung: Lohnerhöhung darf zweckgebunden sein
Oliver Stilz | 21. Juli 2009Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Sie als Arbeitgeber, Ihre Mitarbeiter gleich zu behandeln, falls Sie eine selbst gesetzte Regelung anwenden. Deshalb dürfen Sie bei einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung nur aus sachlichen Gründen Unterschiede machen. Das bedeutet, dass Sie die Voraussetzungen für den Anspruch so abgrenzen müssen, dass nicht ein Teil der Beschäftigten sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen wird.
Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 486/08) die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen. In dem Unternehmen wurde die Vergütung ab 1.1.2007 um 2,5% erhöht. Allerdings wurden der Kläger und weitere 13 Mitarbeiter, die sich 2003/04 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten, von der Erhöhung ausgeschlossen. Damals ging es um die Reduzierung des Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einer Kürzung des Urlaubsgeldes. Der Arbeitgeber bot dem Kläger nun die 2,5%ige Lohnerhöhung unter der Voraussetzung an, dass er die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme.
Die Klage auf Zahlung der Lohnerhöhung war in allen Instanzen erfolglos. Zwar sei der Arbeitgeber bei der Erhöhung an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Er habe aber nicht sachwidrig oder willkürlich gehandelt, als er den Einkommensverlust der Beschäftigten aus 2003/04 mit einer Lohnerhöhung teilweise ausglich. Auf diesen Zweck hatte er ausdrücklich hingewiesen. Da der Kläger keinen Einkommensverlust hinzunehmen hatte, könne er nun nicht verlangen, an dem Ausgleich beteiligt zu sein.
von: Oliver Stilz