Vergütung: Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer
Anna Pietras | 27. Juli 2009In Zeitarbeitsunternehmen ist ein Arbeitsausfall grundsätzlich branchenüblich. Zu dieser Einschätzung ist das Bundessozialgericht gekommen. Konjunkturell bedingte, vorübergehende Auftragsnachfragerückgänge sind danach für diese Branche „typusbildend und normativ“ dem Risikobereich des Arbeitgebers zugeordnet. Diese Risiken rechtfertigen daher nicht die Gewährung von Kurzarbeitergeld.Eine Zeitarbeitsfirma hatte von März bis August 2005 Arbeitsausfall angezeigt und gleichzeitig Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragt. Dies lehnte die Behörde ab mit der Begründung, die Zahlung von Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer sei ausgeschlossen. Mit ihrer Entscheidung haben die Bundesrichter die Vorgehensweise der Arbeitsagentur bestätigt, dabei aber offen gelassen, ob sich das Verbot der Zahlung von Kurzarbeitergeld bereits aus § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG aF ergibt. Ebenso wurde offen gelassen, ob das Zeitarbeitsunternehmen überhaupt mit individuellen Vereinbarungen mit den betroffenen Beschäftigten Kurzarbeit einführen konnte (Az.: B 7 AL 3/08 R).
von: Anna Pietras
Am 21. August 2009 um 08:52 Uhr
Eine begrüenswerte Entscheidung der Richter! Endlich müssen Zaitarbeiter einmal nicht verzichten, obwohl sie sonst schon so viele Abstriche machen müssen. Ganz erhlich, ich bin froh, dass ein Zeitarbeitsunternehmen einmla einen Dämpfer erhält!