Vergütung: Unterschiedliche Behandlung muss sachlich begründet sein

Oliver Stilz | 11. August 2009

Gewähren Sie Ihren Mitarbeitern Sonderzahlungen, obwohl Sie dazu nicht (tarif-)vertraglich verpflichtet sind, können Sie über die Voraussetzungen hierfür frei bestimmen. Dabei sind jedoch an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Danach dürfen Sie einzelnen Mitarbeitern eine Sonderzahlung nur vorenthalten, wenn Sie dafür einen sachlichen Grund haben. Stellen Sie die Beschäftigten willkürlich schlechter, können diese verlangen, wie ihre begünstigten Kollegen behandelt zu werden und auf die Sonderzahlung bestehen. Wie das Bundesarbeitsgericht jetzt klargestellt hat, gilt dies auch dann, wenn Sie als Arbeitgeber gegen das so genannte Maßregelungsverbot (§ 612 a BGB) verstoßen und Mitarbeiter von der Zahlung ausschließen, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben (BAG, Az.: 10 AZR 666/08).
In dem Fall vor dem BAG hatte ein Facharbeiter auf eine Sonderzahlung von 300 € für das Jahr 2005 geklagt. Sein Arbeitgeber hatte den rund 360 Beschäftigten eine Änderungsangebot hinsichtlich der Arbeitsbedingungen vorgelegt. Danach sollte sich die Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden erhöhen und Freischichten sollten entfallen. Mit Ausnahme des Klägers und sechs weiteren Arbeitnehmern nahmen alle Mitarbeiter das Änderungsangebot an. Im Dezember 2005 teilte der Arbeitgeber den Beschäftigten mit, dass alle Arbeitnehmer, mit denen er Änderungsverträge geschlossen hatte und die sich am 31.12. 2005 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 300 € erhalten. Nach Ansicht des Klägers hätte der Arbeitgeber ihm die Sonderzahlung nicht vorenthalten dürfen.
Während die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, gab das BAG dem Facharbeiter Recht. Dem Kläger stehe die Sonderzahlung nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Zwar durfte der Arbeitgeber an sich die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigen. Der Zweck der Sonderzahlung diene jedoch nicht nur der Kompensation der mit den Änderungsverträgen verbundenen Nachteile. Da der Arbeitgeber von der Zahlung die Beschäftigten, die am 31.12.2005 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befanden, ausgenommen habe, zeige, dass er mit der Sonderzahlung auch vergangene und zukünftige Betriebstreue honorieren wollte.

von: Oliver Stilz

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