Verwaltung: Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung
Oliver Stilz | 11. August 2009Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur so genannten Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG geändert (BFH, Az.: VI R 54/07). Als Arbeitgeber können Sie eine Ihnen erteilte Anrufungsauskunft jetzt auch durch das Finanzgericht inhaltlich überprüfen lassen. Die Anrufungsauskunft ist nicht nur eine Wissenserklärung des Finanzamts, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr ein „feststellender Verwaltungsakt“.
In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte der klagende Arbeitgeber vom Finanzamt Auskunft darüber verlangt, ob seine Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder als Selbständige zu beurteilen seien. Die Finanzbeamten teilten mit, es handele sich um Selbständige. Anschließend widerriefen sie ihre Aussage: Die Mitarbeiter seien Arbeitnehmer. Im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des BFH vertraten sowohl das Finanzamt als auch die Vorinstanz die Auffassung, gegen den Widerruf sei kein Rechtsmittel gegeben. Eine gerichtliche Entscheidung könne der Arbeitgeber nur im Steuerfestsetzungs- oder im Haftungsverfahren herbeiführen.
Diese Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben. Er vertritt jetzt die Auffassung, die Anrufungsauskunft stelle einen Verwaltungsakt dar, gegen den Einspruch und Klage möglich ist. Denn die Regelung nach § 42 e EStG ziele darauf ab, Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem Finanzamt zu vermeiden und lohnsteuerliche Fragen in einem besonderen Verfahren zeitnah zu klären. Es sei mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, dem vom Staat in die Pflicht genommenen Arbeitgeber, der mit einer Anrufungsauskunft nicht einverstanden sei, anheim zu stellen, die Lohnsteuer zunächst (ggf. rechtswidrig) einzuhalten und abzuführen, Rechtsschutz jedoch erst durch Anfechtung der Lohnsteuer- bzw. Haftungsbescheide zu gewähren.
von: Oliver Stilz