Vergütung: Frühere Beschäftigungszeit ist nur in Ausnahmefällen relevant
Oliver Stilz | 18. August 2009Bei Arbeitern, die für die öffentliche Verwaltung tätig sind, richtet sich der Anstieg des Entgelts grundsätzlich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Deshalb spielt die im abgelaufenen Tarifsystem zurückgelegte Beschäftigungszeit in der Regel keine Rolle mehr. Allerdings verstößt die Sonderregelung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 TVöD, nach der Arbeiter in Ausnahmefällen einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet worden sind, nicht gegen den Gleichheitsgedanken des Grundgesetzes. Mit diesem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht die Klage eines Gärtners abgewiesen.
Die Vergütung nach TVöD richtet sich nach der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist und innerhalb dieser nach seiner Entgeltstufe. Bei Arbeitern ist die bisherige Beschäftigungszeit bei ihrem Arbeitgeber nur bei ihrer erstmaligen Zuordnung zu einer Entgeltstufe des neuen TVöD-Systems zu berücksichtigen. In die nächsthöhere Stufe ihrer Entgeltgruppe steigen die Arbeiter dagegen erst dann auf, wenn sie nach dem 1.10.2005 die erforderliche Stufenlaufzeit voll zurückgelegt haben. Die davor liegende Beschäftigungszeit spielt keine Rolle mehr. Der Gesetzgeber hat allerdings eine Sonderregelung geschaffen, wenn ein Arbeiter nach dem neuen Entgeltsystem weniger Geld erhalten würde als nach dem bisher geltenden Tarifrecht. Er wird dann einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet, in der er weiterhin sein bisheriges Entgelt bekommt. Aus dieser Zwischenstufe steigt er dann in die nächsthöhere, reguläre Stufe seiner Entgeltgruppe auf, wenn er – unter Berücksichtigung seiner gesamten bei seinem Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeit – die erforderliche Stufenlaufzeit zurückgelegt hat. Unter individueller Betrachtung dürfe der Stufenaufstieg von Arbeitern abweichend geregelt werden, so die Richter (Az.: 6 AZR 177/08).
von: Oliver Stilz