Sozialversicherung: Konsequenzen auch ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Oliver Stilz | 1. September 2009

Das Arbeitsverhältnis eines Ihrer Mitarbeiter ist schon dann illegal, wenn Sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Dabei genügt es, wenn Sie beispielsweise Ihrer Meldepflicht nicht nachkommen oder keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge abführen. Allerdings spielt es nach Ansicht des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz keine Rolle, ob den Beteiligten überhaupt bewusst war, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Selbst wenn diese weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt haben, kann es sich danach um ein illegales Arbeitsverhältnis handeln. Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 SGB IV gelten in diesem Fall die von Ihnen geleisteten Zahlungen bei der Berechnung der nachzufordernden SV-Beiträge als Nettoarbeitsentgelt.
Diese Vorschrift hatte der Gesetzgeber 2002 zur leichteren Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit eingeführt. Die Landesrichter hatten nun einen Fall zu entscheiden, in dem der Inhaber eines Baggerbetriebs einen Mitarbeiter auf Grundlage eines so genannten Subunternehmervertrags beschäftigt hatte. Der Rentenversicherungsträger stufte den Vertrag allerdings als abhängiges und damit sv-pflichtiges Arbeitsverhältnis ein und forderte die SV-Beiträge nach. Der Arbeitgeber räumte seinen Fehler zwar ein. Allerdings verwies er darauf, dass er von einem Subunternehmervertrag ausgegangen sei und es sich daher nicht um ein illegales Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe. Seine Klage blieb jedoch ohne Erfolg (Az.: L 6 R 105/09).

von: Oliver Stilz

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