SV: Kein umfassender Schutz auf Fortbildungen

Anna Pietras | 8. September 2009

Auf Fortbildungsveranstaltungen besteht nach Ansicht des Sozialgerichts Düsseldorf kein lückenloser Unfallversicherungsschutz. Danach sind „höchstpersönliche Verrichtungen“, wie z.B. Essen oder „eigenwirtschaftliche Tätigkeiten“ wie z.B. Einkaufen in der Regel unversichert. So haben die Richter im Fall eines Geschäftsführers entschieden, dass die Verletzung bei einer Rodelbahnfahrt während einer Seminarwoche kein Arbeitsunfall ist. Die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit habe nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden.
Der Mann hatte sich während einer Seminarwoche, die eine Interessenvertretung für Baumaschinenhersteller durchgeführt hatte, mit einem anderen Teilnehmer zum Bergwandern verabredet. Dabei wurden sie von ihren Familien begleitet. Auf der Rodelfahrt ins Tal, bei der sich der Kläger einen Schlitten mit seiner Tochter teilte, kam es zu dem Unfall. Der Versicherungsträger lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Zu Recht, so die Richter. Die Fahrt liege nicht mehr innerhalb der Grenzen, bis zu denen der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Der Kläger hatte erfolglos darauf verwiesen, dass er „immer im Dienst“ sei. Selbst wenn beim Bergaufstieg etwaige Fachgespräche möglich gewesen seien, gilt dies laut Urteil nicht für die Rodelfahrt. Denn diese habe der Mann mit seiner Tochter unternommen. Hätte der Geschäftsführer mit dem anderen Seminarteilnehmer weiter wichtige Gespräche zu führen gehabt, hätte er mit diesem die Seilbahn benutzen können. Dann wäre es auch nicht zu dem Unfall gekommen (Az.: S 6 U 82/06).

von: Anna Pietras

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