Vergütung: Verfallsklauseln sind bei Lohnnachforderungen zulässig

Oliver Stilz | 15. September 2009

Wartet einer Ihrer Mitarbeiter zu lange mit seinen berechtigten Lohnnachforderungen, verliert er seinen Anspruch darauf. Das ist zumindest dann der Fall, wenn im Tarifvertrag eine Verfallsklausel enthalten ist. Eine Ausnahme gilt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz jedoch dann, wenn Sie als Arbeitgeber den Beschäftigten „treuewidrig“ immer wieder vertröstet oder ihm zugesagt haben, sie würden auch noch nach Ablauf der Frist zahlen (Az.: 9 Sa 679/08). Im konkreten Fall haben die Richter die Klage gegen ein Einzelhandelsunternehmen abgewiesen. Im einschlägigen Tarifvertrag für die Branche war festgelegt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden müssen. Andernfalls verfielen sie ersatzlos. Diese Frist hatte der Beschäftigte verstreichen lassen. Seine Behauptung, der Arbeitgeber habe ihm auch die Zahlung (hier 7.650 €) nach Fristende zugesichert, konnte er nicht beweisen. Nach Ansicht der Richter war der Anspruch damit verfallen. Die Tarifklausel sei unbedenklich, wenn sie sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gilt, und diene der Rechtssicherheit.

von: Oliver Stilz

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