Vergütung: Bedingungen für Rückzahlungsklauseln

Anna Pietras | 22. September 2009

Stellen Sie Regelungen auf, nach denen Ihre Mitarbeiter zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet sind, unterliegen diese Klauseln der Inhaltskontrolle nach den §§ 305ff BGB. Danach ist die Rückzahlungsvereinbarung daran geknüpft, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Beschäftigten ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden ist. Haben Sie eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, macht dies grundsätzlich die gesamte Rückzahlungsklausel unwirksam und Sie haben keinen Rückzahlungsanspruch. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen, ob dies grundsätzlich auch dann gilt, wenn Sie die Rückzahlungsvereinbarung erst nach Abschluss der Fortbildung getroffen haben (Az.: 3 AZR 173/08).
Auch wenn sie während der Schulungsmaßnahme zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet sind, verweigern manche Arbeitgeber diese Zahlung eventuell trotz eindeutiger Rechtslage. Schließen Sie daraufhin eine Vereinbarung, nach der Sie die Teilnahme an der Maßnahme vergüten und Ihr Mitarbeiter unter bestimmten Umständen die Kosten erstatten muss, muss sich diese Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen des BGB messen lassen. Damit haben die Richter einer Apothekenhelferin Recht gegeben. Ihr früherer Arbeitgeber hatte nach Ihrem Ausscheiden auf Grund einer Vereinbarung die Kosten einer Fortbildung zur „Fachberaterin Dermokosmetik“ vom Arbeitsentgelt einbehalten. Diese Vereinbarung war nach Abschluss der Schulung, und nachdem der Arbeitgeber die Teilnahme an der für seinen Betrieb nützlichen Maßnahme nicht vergütet hatte, geschlossen worden. Die getroffene Regelung hielt einer Überprüfung nicht stand.

von: Anna Pietras

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