Arbeitsrecht: Kündigung trotz Elternzeit rechtens

Anna Pietras | 6. Oktober 2009

Die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde muss der Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers in der Regel zustimmen, wenn der Betrieb stillgelegt wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Az.: 4 C 32.08) und damit das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. In dem strittigen Fall hatte eine Beschäftigte im Dezember 2006 gegenüber ihrem Arbeitgeber erklärt, dass sie im Januar 2007 ein Kind erwarte und nach Beendigung des Mutterschutzes drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehme. Ende 2006 stellte die Firma jedoch den Geschäftsbetrieb ein. Anfang 2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Februar 2007 beantragte der Insolvenzverwalter, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für zulässig zu erklären. Im April 2007 genehmigte der beklagte Freistaat Bayern die Kündigung mit der Einschränkung, sie dürfe erst zum Ende der Elternzeit oder frühestens zum Zeitpunkt der Löschung der Aktiengesellschaft im Handelsregister wirksam werden.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen. Die Ermessensentscheidung des Freistaats Bayern, die Kündigung (nach § 18 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) nur eingeschränkt zuzulassen, sei nicht zu beanstanden. Ebenso rechtmäßig sei die Absicht der Behörde, der Beschäftigten während der Elternzeit eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu ermöglichen.
Anders das Bundesverwaltungsgericht: Es verpflichtete den Freistaat Bayern, die Kündigung uneingeschränkt zuzulassen. Bei der dauerhaften Stilllegung eines Betriebs liege ein besonderer Fall im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vor, der die Arbeitsschutzbehörden ermächtigt, der Kündigung von Arbeitnehmern in Elternzeit zuzustimmen. Der Freistaat habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Denn das Verbot der Kündigung während der Elternzeit diene dem Schutz vor Verlust des Arbeitsplatzes und nicht dem Interesse an einer beitragsfreien Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

von: Anna Pietras

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