Vergütung: Weitläufiges Betriebsgelände rechtfertigt keine „Fahrtätigkeit“
Anna Pietras | 6. Oktober 2009Wer auf einem ausgedehnten Betriebsgelände als Fahrer eines Transportfahrzeugs beschäftigt ist, geht keiner Auswärtstätigkeit nach und kann daher keine Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen. Zu diesem Urteil ist der Bundesfinanzhof gekommen und hat damit die Klage eines Fahrers abgewiesen, der in einem Kalibergwerk arbeitet. Dort befördert er abgebrochenes Material innerhalb der rund 100 qkm großen Grube. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Mann erfolglos Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 960 € (160 Tage x 6 €) als Werbungskosten geltend, da er – wie ein Berufskraftfahrer – eine Fahrtätigkeit ausübe. Entgegen der Vorinstanz hat der BFH die Klage abgewiesen. Beschäftigte, die entweder vorübergehend von ihrer Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten Tätigkeit entfernt arbeiten oder typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt werden, können zwar einen Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten abziehen (§ 9 Absatz 5 EStG). Ist der Arbeitnehmer allerdings am Betriebssitz oder an anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, liege eine zum Ansatz der Verpflegungspauschalen berechtigte Auswärtstätigkeit nicht vor, so die Richter. Dort stünden ihm regelmäßig Verpflegungsmöglichkeiten zur Verfügung. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei der Arbeitsstätte um ein größeres, räumlich umschlossenes Werksgelände unter Tage handele (Az.: VI R 61/06). Mehr zu diesem Thema lesen Sie in der nächsten Ausgabe von LohnPraxis.
von: Anna Pietras