Arbeitsrecht: Mangelnde Zeiterfassung müssen Sie abmahnen

Oliver Stilz | 13. Oktober 2009

Unterbrechen im Außendienst tätige Beschäftigte die Arbeit morgens “eigenmächtig” für eine halbstündige Pause an einer Kaffeebude, ist das nicht ohne weiteres ein “an sich wichtiger Grund” für eine außerordentliche Kündigung. Denn dafür müssen Sie vorher eine Abmahnung aussprechen. Auch wenn die Mitarbeiter in den von ihnen zu erstellenden Arbeitsberichten die Kaffepause nicht ausweisen, sondern arbeitszeitmäßig dem unterbrochenen oder nachfolgenden Arbeitsauftrag zuordnen, rechtfertigt dies keine außerordentliche Kündigung. Zumindest dann nicht, wenn die Zeitangaben in den Arbeitsberichten weder für die Vergütungsberechnung noch für die Leistungsabrechnung gegenüber dem Auftraggeber eine Rolle spielen oder der Arbeits(zeit)kontrolle dienen sollen. Mit diesem Urteil hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 12 Sa 425/09) einen Rechtsstreit zu Gunsten eines Beschäftigten entschieden. Der Mann ist Teil einer für die Straßenerhaltung in einem Stadtbezirk zuständigen Zwei-Mann-Kolonne und ist seit rund 30 Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Er kann laut Tarifvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Arbeitnehmer hatte regelmäßig am Vormittag eine Kaffepause eingelegt, ohne diese in den Arbeitsberichten, die der Stadt Oberhausen als Nachweis für die Erledigung von gemeldeten Straßenschäden dienen, zu vermerken.

von: Oliver Stilz

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