SV: ALG I auch für nichtdeutsche Pendler
Anna Pietras | 20. Oktober 2009Arbeitslosengeld zahlen die Arbeitsagenturen grundsätzlich nur im Inland, um in Deutschland Arbeitslosigkeit abzufedern. Nach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts haben jedoch auch nichtdeutsche Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen in Deutschland beschäftigt waren und aus dem Ausland an ihren Arbeitsplatz pendelten, unter Umständen Anspruch auf diese Sozialleistung (Az.: L 9 AL 305/06). In dem Streitfall war ein Serbe mit Wohnsitz in Österreich zur Arbeit nach Bayern gependelt und arbeitslos geworden. Daraufhin wandte er sich an eine Arbeitsagentur in Bayern, um Arbeit vermittelt zu bekommen. Gleichzeitig beantragte er Arbeitslosengeld. Dies lehnte die Agentur ab und wies auf den Grundsatz der Territorialität der Leistung hin. Mit derselben Begründung hatte zuvor der österreichische Arbeitsmarktservice seinen entsprechenden Antrag abgelehnt.
Der Arbeitslose klagte gegen die Ablehnung der Arbeitsagentur – und bekam vor dem Bayerischen LSG Recht. Ausschlaggebend für das Gericht war, dass die Arbeitgeber jeweils Beiträge an die deutsche Arbeitslosenversicherung gezahlt hatten und dabei weder die serbische Staatsangehörigkeit noch den Wohnsitz in Österreich beanstandet hatten. Wer Beiträge einnehme, müsse auch zur Leistung bereit sein. Zudem stellte das LSG fest, dass der Kläger nach seinen beruflichen und privaten Bindungen enger an den deutschen als an den österreichischen Arbeitsmarkt gebunden war. Mit der Folge, dass seine Chancen, in Deutschland wieder eine Stelle zu finden, höher einzuschätzen seien. Auch dies begründe einen Anspruch gegen die deutsche Arbeitsagentur.
von: Anna Pietras