Vergütung: Verlängerung der Arbeitszeit bei Altersteilzeit möglich

Anna Pietras | 20. Oktober 2009

Sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Auslegung eines Altersteilzeitvertrags wollen Arbeitgeber und -nehmer in der Regel eine öffentlich-rechtliche Förderung sicherstellen. Als Arbeitgeber sollen Sie die Vergütungsansprüche in der Altersteilzeit mit Hilfe von Leistungen der Bundesarbeitsagentur refinanzieren können. Dazu müssen Sie mit Ihrem Beschäftigten vereinbaren, dass die wöchentliche Arbeitszeit, die vor dem Übergang in die Altersteilzeit üblich war, um die Hälfte gekürzt wird (§ 2 Absatz 1 Nr. 2, § 6 Absatz 2 Satz1 AltTZG). Verlängern Sie dagegen die wöchentliche Arbeitszeit vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit über einen Zeitraum von zwei Jahren um beispielsweise 3,5 Stunden und nehmen dann im Altersteilzeitvertrag auf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des AltTZG Bezug, ist die Aufstockung nicht als Überarbeit, sondern als regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit einzustufen.

Vor dem Bundesarbeitsgericht klagte ein technischer Angestellter, der in einer 35-Stunden-Woche arbeitete. Sein Arbeitgeber schloss im Jahr 2001 verschiedene Tarifverträge mit der zuständigen Gewerkschaft, die Arbeitszeitverlängerungen ohne oder mit einem nur geringen Entgeltausgleich vorsahen. Im Gegenzug gab der Arbeitgeber Jobgarantien. Gemäß einer Zusatzvereinbarung arbeitete der Angestellte in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 38,5 Stunden pro Woche, wovon 35,5 Stunden vergütet wurden. Seiner Meinung nach habe er aber „außerplanmäßige Mehrarbeit“ geleistet, da die beiden Jahre zu seiner Altersteilzeit gehörten und für die er wirksam nur eine 35-Stunden-Woche vereinbart hatte. Die Richter lehnten seine Klage ab. Der Mann habe durch seine widerspruchslose Weiterarbeit die Verlängerung der Arbeitszeit zumindest konkludent, also durch schlüssiges Handeln, angenommen (Az.: 9 AZR 482/08).

von: Anna Pietras

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