Arbeitsrecht: Neuer Betreiber muss für Arbeitslosengeld einstehen

Oliver Stilz | 27. Oktober 2009

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil darauf hingewiesen, dass eine Betriebsstilllegung und ein Betriebsübergang einander ausschließen. Ein Betrieb wird demnach stillgelegt, wenn die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Betriebs- und Produktionsgemeinschaft aufgelöst wird. Die Stilllegung ist dann abgeschlossen, wenn die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter beendet sind. Geht der Betrieb nach der faktischen Einstellung der Arbeit, aber noch vor Ablauf der Kündigungsfristen an einen neuen Eigner über, muss der Betriebserwerber für die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen einstehen (§613a Absatz 1 Satz1 BGB). Dies gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.

Damit haben die Richter den Streit um Arbeitslosengeld für die Beschäftigten eines Partyservices entschieden. Der beklagte Unternehmer eröffnete zum 1.9.2005 eine Metzgerei mit Mittagstisch und Partyservice. Bereits bis zum 16.7.2005 war in den Räumen eine Metzgerei untergebracht, für die am 29.7.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Arbeitsverhältnisse der ehemaligen Beschäftigten endeten durch betriebsbedingte Kündigungen zum 31.10. bzw. 30.11.2005. Der neue Betreiber beschäftigt einige der Mitarbeiter weiter – zum Teil zu geänderten Arbeitsbedingungen. Die gekündigten Arbeitnehmer bezogen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld im Rahmen der so genannten Gleichwohlgewährung. Für die Zeit vom 29.7.2005 bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen forderte die Bundesarbeitsagentur als Kläger diese Zahlungen vom neuen Betreiber zurück, da die Rechte und Pflichten auf ihn übergegangen seien. Das Landesarbeitsgericht stufte die Neueröffnung als Betriebsübergang ein und gab der Bundesagentur Recht. Dem schlossen sich die Bundesrichter an (Az.: 8 AZR 766/08).

von: Oliver Stilz

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