Arbeitsrecht: Bei unzumutbaren Vorwürfen müssen Sie zahlen

Anna Pietras | 3. November 2009

Klagt einer Ihrer Mitarbeiter erfolgreich gegen eine sozialwidrige Kündigung, kann er die gerichtliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen. Zumindest dann, wenn Ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Kündigungsausspruch die Fortsetzung seiner Beschäftigung unter Umständen unzumutbar macht. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Arbeitgeber völlig haltlose Kündigungsgründe aufstellt und einer Pflegekraft jegliches Verantwortungsbewusstsein abspricht; wie in einem Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 2 Sa 105/09). Die Klägerin war als Altenpflegehelferin in einer Seniorenwohnanlage beschäftigt. Der Arbeitgeber warf ihr vor, eine Bewohnerin angerempelt zu haben, die dabei stützte. Danach habe sich die Pflegerin nicht um die Frau gekümmert. In einer Betriebsratsanhörung behauptete der Arbeitgeber, dass die Beschäftigte wegen ihres Verhaltens untragbar für die Arbeit auf einer Pflegestation sei, und kündigte ihr fristgerecht. Nach Ansicht der Richter war die Kündigung aber haltlos, da der Arbeitgeber zuvor keine Abmahnung ausgesprochen hatte. Dass dieser der Pflegekraft als verantwortungslos bezeichnet habe, sei gerade im Betreuungsbereich ein schwerer Vorwurf. Zudem habe der Arbeitgeber seine Äußerungen danach deutlich abgeschwächt. So habe die Mitarbeiterin die Frau nur „gestreift“ und sich“ nicht ausreichend“ gekümmert. Nach Ansicht der Richter ist daher zu befürchten, dass der Arbeitgeber in anderen Fällen ähnlich übertriebt. Vor diesem Hintergrund sei der Frau keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten. Laut Urteil wird die Beschäftigung gegen eine Abfindungszahlung aufgelöst.

von: Anna Pietras

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