Lohn: Urlaub verhindert Arbeitsausfall nicht
Oliver Stilz | 1. Dezember 2009Zum 1.1.2004 wurde durch die Hartz-Gesetze auch das Transfer-Kurzarbeitergeld eingeführt, das betriebliche Restrukturierungen sozial abfedern soll (§ 216b SGB III). Leistungsvoraussetzung ist u.a. ein dauerhafter Arbeitsausfall bei den betroffenen Beschäftigten. Im Gegensatz zu den anderen Formen des Kurzarbeitergeldes soll das Transfer-Kurzarbeitergeld nicht lediglich helfen, einen vorübergehenden Engpass bei einem ansonsten funktions- und wettbewerbsfähigen Unternehmen zu überbrücken. Sein Zweck ist vielmehr, den Übergang zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis durch Qualifizierungsmaßnahmen und dem Überbrücken der Phase der Quasi-Arbeitslosigkeit zu erreichen. Der Erhalt des Arbeitsplatzes ist dagegen nicht das Ziel dieser Leistung. Da ein bezahlter Erholungsurlaub den dauerhaften Arbeitsausfall unter diesen Umständen nicht vermeiden kann, muss die Transfergesellschaft den Beschäftigten auch keinen Urlaub gewähren. Damit hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz einer Transfergesellschaft Recht gegeben, die mit den Beschäftigten jeweils Kurzarbeit „Null“ ohne Urlaubsanspruch vereinbart hatte. Die Bundesarbeitsagentur hatte ihre Zahlungen für den Monat Dezember 2005 eingestellt, weil die Gesellschaft den Arbeitnehmern im gesamten Jahr 2005 keinen Urlaub gewährt hatte. Die Richter hielten dies aber für unnötig. Die Urlaubsgewährung hätte den Arbeitsausfall der Beschäftigten nicht mehr verhindern können (Az.: L 1 AL 103/08).
von: Oliver Stilz