SV: Mechaniker für Berufskrankheit nicht mit Pflegepersonal vergleichbar
Oliver Stilz | 1. Dezember 2009Eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule ist als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird. Das ist nach Ansicht des Landessozialgerichts Hessen (LSG) der Fall, wenn ein Beschäftigter durch hohe Belastungsspitzen in seiner Tätigkeit einem besonderen Gefährdungspotenzial ausgesetzt ist. Mechaniker seien von diesen Spitzen allerdings im Gegensatz zu Pflegepersonal nicht betroffen. Damit haben die Richter die Klage eines Zweiradmechanikers abgelehnt, dessen Berufsgenossenschaft seinen Bandscheibenvorfall nicht als Berufskrankheit anerkannt hatte. Der Mann hatte sich bereits 1998 an der Lendenwirbelsäule verletzt, als er einen Altöleimer aufhob. Das LSG sah keinen Hinweis auf eine Berufskrankheit. Der Mechaniker sei keinem besonderen Gefährdungspotenzial ausgesetzt. Dieses liege vor, wenn ein Arbeitnehmer wiederholt die Hälfte des Tagesrichtwerts durch hohe Belastungsspitzen erreicht. Gerade medizinische Pflegeberufe seien von diesem Gefährdungspotenzial betroffen. Das Heben von großen Gewichten belastet nach Ansicht der Richter auf andere Art. Schließlich treffe das Versorgen und Bewegen immobiler Patienten besonders die untere Wirbelsäule, da das Pflegepersonal oft in ungünstiger, vorgebückter Haltung Kraft aufwende. Das sei mit den Belastungsspitzen eines Mechanikers nicht zu vergleichen (Az.: L 3 U 202/04).
von: Oliver Stilz