Lohn: Finanzamt darf Einkommensteuerbescheid ändern
Anna Pietras | 8. Dezember 2009Das Finanzamt darf einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid gemäß § 173 Absatz 1 Nr. 1 AO zu Lasten eines Beschäftigten ändern, wenn der Behörde nachträglich bekannt wird, dass der Arbeitgeber zu Unrecht als Arbeitslohn versteuerte Sonderzahlungen im Zusammenhang mit einem Wechsel der Zusatzversorgungskasse zum Ausgleich später im Rahmen einer Lohnsteueranmeldung als negative Einkünfte des Arbeitnehmers behandelt hat. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 11 K 916/09 E). Dort sind zahlreiche Verfahren anhängig, in denen sich Arbeitnehmer unter Berufung auf eine zuvor ihrem Arbeitgeber erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft gegen Steuernachforderungen der Finanzverwaltung wenden.
Ausgangspunkt des Streits sind Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Wechsel der Zusatzversorgungskasse geleistet hat und die in den Jahren 2002 bis 2005 zu Unrecht der lohnversteuert wurden Unrecht (BFH, Urteil vom 14.9.2009, Az.: VI R 148/98). Um diesen Fehler zu korrigieren, setzte der Arbeitgeber die Sonderleistungen im Jahr 2006 als negative Arbeitnehmereinkünfte an, nachdem er eine Lohnsteueranrufungsauskunft eingeholt hatte. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde die Behandlung als negativer Lohn festgestellt. Tatsächlich habe aber kein negativer Lohn vorgelegen. Daraufhin wurden die zuständigen Finanzämter der betroffenen Arbeitnehmer unterrichtet, weil eine Haftungsinanspruchnahme der Arbeitgeber nicht möglich war. In einem der hier entschiedenen Fälle wurde dann der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2006 unter Berücksichtigung eines höheren Bruttoarbeitslohns geändert. Daraufhin setzten die Finanzämter in allen anhängigen Verfahren ebenfalls die Vollziehung aus. Die hiergegen gerichteten Klagen hat das Finanzgericht Düsseldorf abgewiesen. Die Änderungsbescheide seien rechtmäßig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
von: Anna Pietras