Lohn: Vorsicht bei betrieblicher Übung
Oliver Stilz | 15. Dezember 2009Haben Sie Ihren Beschäftigten jahrelang Weihnachtsgeld gezahlt, können Sie es ihnen nicht plötzlich verweigern. So gilt für jährlich an die gesamte Belegschaft gezahlte Gratifikationen die Regel, dass die dreimalige vorbehaltlose Gewährung eine Sonderzuwendung verbindlich macht. Mit diesem Urteil (Az.: 10 AZR 483/08) bleibt das Bundesarbeitsgericht (BAG) bei seiner Rechtsprechung. Demnach können Sie den Anspruch auch nicht durch eine Betriebsvereinbarung ausschließen. Denn eine solche betriebliche Übung sei rechtlich wie eine arbeitsvertragliche Regelung zu werten. Damit haben die Richter zu Gunsten eines Mitarbeiters in einem Fleisch- und Wurstwarenbetrieb entschieden. Dessen Arbeitgeber hatte mit Verweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat geschlossen, nach der das Weihnachtsgeld einmalig ausgesetzt wird. Hierfür reicht eine Betriebsvereinbarung nach Ansicht des BAG aber nicht aus, es sei denn, der geltende Tarifvertrag enthält eine entsprechende Öffnungsklausel. Ansonsten komme der Arbeitgeber nur einvernehmlich mit den Beschäftigten oder durch eine Änderungskündigung um die Zahlung der Sonderzuwendung herum. Wollen Sie als Arbeitgeber verhindern, dass im Verhältnis zu einer Betriebsvereinbarung das Günstigkeitsprinzip gilt und einzelvertragliche Vereinbarungen über eine Sonderzahlung Vorrang haben, dürfen Sie die Sonderzahlung nicht jahrelang ohne jeden Vorbehalt leisten. Aktuelle Regelungen zum Weihnachtsgeld finden Sie in LohnPraxis 11/2009.
von: Oliver Stilz