SV: Fehlende Rendite ist kein Argument gegen Versicherungspflicht
Oliver Stilz | 15. Dezember 2009Vor dem Hessischen Landessozialgericht hat ein Bankangestellter erfolglos versucht, die Befreiung von der SV-Pflicht zu erstreiten. Weil der Mann die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, ist er nicht gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er beantragte, auch von der Pflicht zur Beitragszahlung in die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit zu werden. Er begründete dies damit, dass seinen Beiträgen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüber stünden, vor allem durch die demografische Entwicklung in Deutschland. Durch die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre ergäbe sich zudem eine Negativrendite. Seiner Argumentation folgte weder das LSG noch die Vorinstanz. Renditeerwägungen könnten eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht begründen. Beschäftigte seien dort unabhängig von der Höhe ihres Arbeitseinkommens versicherungspflichtig. Dies verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz und entspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Gesetzgeber verfolge mit der Regelung einen legitimen Zweck: Die Versicherungspflicht diene neben dem Schutz der Betroffenen auch der Allgemeinheit.
Die vom Kläger aufgeworfene Fragestellung nach dem Verhältnis von Beitrag und Leistung greife zu kurz. Die gesetzliche Rentenversicherung könne gesellschaftliche Solidarität besser realisieren als eine private Kapitallebensversicherung. So leiste sie einen sozialen Risikoausgleich zwischen Versicherten mit unterschiedlicher Lebenserwartung und unterschiedlichem Erwerbsminderungsrisiko sowie zwischen Versicherten mit und ohne Familienangehörigen. Ferner erbringe sie Leistungen unter anderem bei Erwerbsminderung und zur Rehabilitation. Auch die Arbeitslosenversicherung erbringe neben dem Arbeitslosengeld weitere Leistungen, z.B. zur Umschulung und Rehabilitation. Hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung sei bei einem Durchschnittsverdiener keineswegs von einer Negativrendite auszugehen. Auch wirke sich der demografische Wandel gleichermaßen auf die privaten Versicherungssysteme aus.
Als berechtigt sah das Gericht hingegen die Frage an, ob die erfolgte Absenkung der Leistungen der Rentenversicherung für Versicherte mit niedrigen Einkommen und unsteten Erwerbsbiografien – somit insbesondere für allein erziehende Frauen – zu Altersarmut führt. Die Erwerbsbiografie des Klägers habe jedoch keinen Anlass gegeben, dieser Problematik nachzugehen (Az.: L 8 KR 304/07).
von: Oliver Stilz