Sozialversicherung: Erst Gehörschutz, dann Entschädigung
Oliver Stilz | 5. Januar 2010Muss ein Arbeitnehmer seinen Beruf aufgeben, weil dies die einzige Möglichkeit ist, die Gefahr einer Verschlimmerung einer Berufskrankheit zu vermeiden, erhält er für seinen wirtschaftlichen Nachteil Übergangsleistungen von der Berufsgenossenschaft (BG). Diese ist allerdings nicht leistungspflichtig, wenn geeignete Maßnahmen die Verschlimmerung der Berufskrankheit vermeiden können. Zu diesem Urteil ist das Landessozialgericht Hessen im Fall eines Elektromonteurs gekommen. Dieser war in seiner Tätigkeit auf Baustellen lärmgefährdet. Erst nachdem der Mann seine Berufstätigkeit aufgegeben hatte, erfuhr die BG von seiner Schwerhörigkeit und erkannte diese als Berufskrankheit an. Weil seine Erwerbsfähigkeit aber nur in geringem Maße gemindert war, verneinte die BG einen Rentenanspruch. Den Antrag des Monteurs auf Übergangsleistungen lehnte sie ab mit der Begründung, der Mann habe seine Tätigkeit nicht wegen der Lärmschwerhörigkeit beenden müssen. Vielmehr sei eine Verschlimmerung durch Gehörschutz vermeidbar gewesen. Nach Ansicht des Arbeitnehmers war ein Gehörschutz zwecks der Verständigung mit den Kollegen aber nicht praktikabel gewesen. Dem widersprachen die Richter. Bereits 1995, als der Monteur noch gearbeitet hatte, habe es geeignete Ohrschützer gegeben. Diese habe die BG dem Mann nicht anbieten müssen, da sie erst später von der Lärmschwerhörigkeit und der damit verbundenen Berufsaufgabe erfahren habe (Az.: L 3 U 103/07).
von: Oliver Stilz