Lohn: Personalrabatte bei Automobilherstellern

Oliver Stilz | 12. Januar 2010

Personalrabatte, die Automobilhersteller oder -händler ihren Arbeitnehmern beim Erwerb von Kraftfahrzeugen gewähren, gehören grundsätzlich als geldwerte Vorteile zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dabei müssen Sie die Fahrzeuge steuerlich nach den Endpreisen bewerten, zu denen Sie als Arbeitgeber die Autos anderen Endkunden anbieten. Verkaufen Sie die Fahrzeuge nicht an andere Endkunden, ist der Endpreis des nächstgelegenen Händlers maßgebend. Dies hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben betont. Demnach ist der Endpreis nicht der Preis, den Sie mit dem Käufer unter Berücksichtigung individueller Rabatte tatsächlich vereinbaren. In der Regel zählt der Preis, den Sie nach der Preisangabenverordnung angeben und ausweisen. Ist kein anderes Preisangebot zu bekommen, müssen Sie die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) des Herstellers berücksichtigen. Da Autos den Endverbrauchern häufig zu einem Preis unter der UPE angeboten werden, können Sie den tatsächlichen Preis anstelle der UPE ansetzen, wie auch der BFH entschieden hat (siehe LohnPraxis 10/09). Laut BMF-Schreiben können Sie als Endpreis den Preis annehmen, der sich ergibt, wenn Sie 80% des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Endverbraucher tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abziehen. Der durchschnittliche Nachlass ist aber modellbezogen nach den tatsächlichen Verkaufserlösen in den vergangenen drei Kalendermonaten vor der Bestellung zu ermitteln. Dabei müssen Sie auch die Fahrzeuge einbeziehen, deren Endpreise über der UPE liegen. Bei neu eingeführten Modellen (nicht bei Facelifts), können Sie in den ersten drei Monaten einen pauschalen Abschlag von 6% der UPE als durchschnittlichen Preisnachlass annehmen. In jedem Fall müssen Sie die Grundlagen für den ermittelten geldwerten Vorteil als Beleg zum Lohnkonto nehmen.

von: Oliver Stilz

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