Vergütung: Abfindungsauszahlung kann aus Steuergründen verschoben werden

Oliver Stilz | 26. Januar 2010

Haben Sie mit einem Mitarbeiter eine Abfindungszahlung vereinbart, weil Sie das Beschäftigungsverhältnis beenden, dürfen Sie den ursprünglich ausgemachten Auszahlungszeitpunkt aus steuerlichen Gründen nach hinten verschieben; zumindest noch vor dem Fälligkeitstermin der Abfindung. In dem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatten die Beteiligten den Fälligkeitszeitpunkt für eine Teilabfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November 2000 gelegt. Weil es für den Beschäftigten aus Steuergründen aber günstiger war, verschoben die Parteien den ursprünglichen Auszahlungszeitpunkt noch vor der Fälligkeit auf den Januar des Folgejahres 2001. Dem entsprechend wurde die Abfindung auch erst im Folgejahr ausgezahlt. Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach Ansicht des BFH daher auch erst im Jahr 2001 zu versteuern. Das zuständige Finanzamt hatte darauf beharrt, dass die gesamte Abfindung bereits im Jahr 2000 zugeflossen sei, da dies vertraglich so festgelegt worden war. Tatsächlich hatte der Arbeitgeber den steuerfreien Anteil der Abfindung von 24.000 € im November 2000 ausgezahlt. Nur der steuerpflichtige Anteil von 51.000 € war im Januar 2001 geflossen. Die Richter urteilten aber zu Gunsten des Arbeitnehmers. Nicht laufend gezahlter Arbeitslohn werde in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Beschäftigten zugeflossen sei. Entscheidend sei, wann er wirtschaftlich darüber verfügen könne (Az.: IX R 1/09).

von: Oliver Stilz

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