Arbeitsrecht: Arbeitgeber kann Deutschkenntnisse einfordern

Oliver Stilz | 2. Februar 2010

Mangelnde Deutschkenntnisse einer Arbeitnehmerin hatten zuletzt schon das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein beschäftigt (siehe LohnPraxis 2/10). Auch vor dem Bundesarbeitsgericht ging es jetzt um Verständigungsschwierigkeiten im Betrieb. Demnach können Sie einem Mitarbeiter unter Umständen kündigen, wenn dieser nicht in der Lage ist, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen. Verlange ein Arbeitgeber von seinen Beschäftigten, dass diese der deutschen Schriftsprache mächtig sind, sofern das für ihre Tätigkeit erforderlich ist, sei das keine verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft, so die Richter. Aus ihrer Sicht ist es legitim und nicht diskriminierend, wenn der Arbeitgeber – z.B. zur Qualitätssicherung – schriftliche Arbeitsanweisungen einführt. Der Kläger war seit 1978 als Produktionshelfer in der Automobilindustrie beschäftigt. Der aus Spanien stammende Mann absolvierte im Jahr 2003 zwar auf Kosten des Arbeitgebers während der Arbeitszeit einen Deutschkurs, mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er jedoch ab. Bereits zuvor hatte der Arbeitnehmer eine Stellenausschreibung unterschrieben, zu deren Anforderung die deutsche Sprache in Wort und Schrift zählte. Ab 2004 wurden bei dem Arbeitgeber Qualitätsnormen eingeführt. Die entsprechenden Arbeits- und Prüfanweisungen konnte der Kläger aber nicht lesen. Auch später forderte ihn der Arbeitgeber auf, weitere Sprachkurse zu besuchen, weil er sonst mit der Kündigung rechnen müsse. Die Drohung machte er später wahr. Sie verstößt nach Ansicht der Richter nicht gegen das Diskriminierungsverbot wegen der ethnischen Herkunft. Es sei legitim, ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Der Arbeitgeber haben dem Mann ausreichend Gelegenheit zum nötigen Spracherwerb gegeben (Az.: 2 AZR 764/08).

von: Oliver Stilz

Eine Reaktion zu “Arbeitsrecht: Arbeitgeber kann Deutschkenntnisse einfordern”

  1. Sabine

    Also ich denke doch auch, dass es sich in diesem Fall nicht um Diskriminierung handelt, denn der Arbeitgeber hat ja mehrfach darauf hingewiesen, dass er die deutsche Schriftsprache voraussetzt, und dem Arbeitnehmer sogar mehrmalig Sprachkurse angeboten. Wenn der Arbeitnehmer dieses Angebot nicht annimmt, obwohl ihm eine Kündigung droht, nimmt er die Arbeitslosigkeit meines Erachtens freiwillig in Kauf, weswegen ich es doch schon ein starkes Stück finde, dass er dann auch noch gegen den Arbeitgeber klagt. Ehrlich gesagt dachte ich immer, dass es recht sinnlos ist, vor Gericht zu ziehen, aber dann habe ich gelesen, dass derjenige, der gegen eine Kündigung klagt, oft noch sozusagen etwas herausschlagen kann, wie eine Abfindung, Änderung oder sogar eine Aufhebung. Das ist wohl von Fall zu Fall anders, aber in dem vorliegenden halte ich den Kläger für sehr dreist.

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