Arbeitsrecht: Kein Anspruch auf freie Tage an Fastnacht

Anna Pietras | 9. Februar 2010

Die fünfte Jahreszeit geht in ihre heiße Phase und angesichts der Karnevalsumzüge und Faschingsfeiern wünscht sich so mancher Arbeitnehmer einen freien Tag. Allerdings haben Ihre Mitarbeiter keinen Anspruch darauf, sich an solchen Festen oder dem eigenen Geburtstag freinehmen zu können. So urteilte zumindest das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 2 Ca 6269/09) im Fall eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Demnach können Sie den freien Tag unter Umständen selbst dann verweigern, wenn es in Ihrem Unternehmen bisher gängige Praxis war, dass Ihre Beschäftigten zu solchen Anlässen frei bekommen. Der betroffene Arbeitnehmer wollte die Freistellung an seinem Geburtstag, an Weiberfastnacht (bzw. schmutziger Donnerstag) und am Nachmittag des Rosenmontags einklagen. Seinen Kollegen hatte der Arbeitgeber dies in vergangenen Jahren ermöglicht. Eine betriebliche Übung, nach der der Beschäftigte Anspruch auf die freie Zeit hätte, erkannten die Richter jedoch nicht. Gerade im öffentlichen Dienst müssten Arbeitnehmer generell davon ausgehen, dass der Arbeitgeber nur Leistungen gewährt, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Die Beschäftigten könnten daher nicht erwarten, dass ihnen darüber hinausgehende Vergünstigungen unbefristet gewährt werden. Es sei durchaus damit zu rechnen, dass öffentliche Arbeitgeber in solchen Fällen auch die bisher angewandte Praxis ändern.

von: Anna Pietras

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