Arbeitsrecht: Leiharbeiter müssen unter Umständen das Feld für Azubivertreter räumen
Oliver Stilz | 23. Februar 2010Einen Jugend- oder Azubivertreter müssen Sie unter Umständen nach dem erfolgreichen Ende seiner Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen, wenn es in Ihrem Betrieb einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz gibt, der mit einem Leiharbeitnehmer besetzt ist. Ein Lehrling, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, kann in den letzten drei Monaten vor Ende seiner Ausbildung schriftlich die Weiterbeschäftigung von Ihnen verlangen. Dann gilt im Anschluss das Arbeitsverhältnis laut BetrVG als begründet. Zwar können Sie dies mit einem Antrag beim Arbeitsgericht verhindern, dafür müssen Sie allerdings beweisen, dass Ihnen die Übernahme nicht zugemutet werden kann. Beschäftigen Sie jedoch dauerhaft einen Leiharbeiter auf einem Arbeitsplatz, auf den der Azubi passt, kann es Ihnen zumutbar sein, die Stelle für die Nachwuchskraft freizumachen. Die Zumutbarkeit muss dabei nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts im Einzelfall abgewogen werden. So könnten das berechtigte betriebliche Interesse an der Weiterbeschäftigung des Leiharbeitnehmers oder vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Verleiher eine Rolle spielen. Daher haben die Richter den Beschluss eines Landesarbeitsgerichts (LAG) aufgehoben, das ohne Prüfung des Einzelfalls der Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Jugendvertreter entsprochen hatte. Das LAG solle nun klären, ob innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende ein adäquater Dauerarbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer besetzt war, der hätte übertragen werden müssen (Az.: 7 ABR 89/08).
von: Oliver Stilz