Verwaltung: Auto, mit dem der Ehepartner zur Arbeit fährt, ist nicht pfändbar

Oliver Stilz | 23. Februar 2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Fahrzeug, das der Ehegatte eines Schuldners zur Ausübung seines Berufs benötigt, unpfändbar ist. Vor Gericht stritten sich eine erwerbsunfähige Frau, deren Gläubiger knapp 2.500 € von ihr verlangte. Ihr Ehemann nutzte für seine Fahrten zur Arbeitsstelle jedoch einen Pkw, der auf seine Frau zugelassen war. Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher, das Auto zu pfänden. Dies lehnte der Gerichtsvollzieher ab, ebenso wie das Amtsgericht, bei dem eine Beschwerde ohne Erfolg blieb (Az.: VII ZB 16/09). Nach Auffassung des BGH sind gemäß § 811 Absatz 1 Nr. 5 ZPO auch die Gegenstände unpfändbar, die der Ehepartner des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Die Vorschrift schütze den Unterhalt der Familie. Durch eine Pfändung wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötigt, sei daher nicht entscheidend. Zu den erforderlichen Gegenständen könnten auch Fahrzeuge zählen, die ein Beschäftigter für die täglichen Fahrten zu seinem Arbeitsplatz benötigt. Ein Auto sei für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen kann. In dem Fall sei dies aber wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung im ländlichen Gebiet nicht möglich.

von: Oliver Stilz

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