Verwaltung: Zeckenbiss kann als Dienstunfall anerkannt werden
Anna Pietras | 2. März 2010Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 2 C 81.08) kann ein Zeckenbiss und eine daraus folgende Borrelioseerkrankung als Dienstunfall anerkannt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben, wenn Zeitpunkt und Ort des Bisses hinreichend genau festgestellt werden können und der Betroffene während seiner Arbeitszeit infiziert wurde.
Geklagt hatte eine Lehrerin, die Schüler bei einer mehrtägigen Veranstaltung begleitet hatte, die auf einem im Wald gelegenen Bauernhof stattfand. In der bewaldeten Umgebung beaufsichtigte sie die Schüler während der Pausen. Dabei wurde sie von einer Zecke gebissen. Später wurde bei ihr eine auf einen Zeckenbiss zurückzuführende Borrelioseinfektion festgestellt. Die Bundesrichter erkannten – anders als die Vorinstanz – den Zeckenbiss und die daraus resultierende Erkrankung als Dienstunfall an. Das Berufungsgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, mit sei Zeckenbiss lediglich ein allgemeines Risiko verbunden, dem der Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit der Lehrerin fehle.
Ähnlich entschied auch das Oberverwaltungsgericht Saarbrücken im Fall eines Polizisten (LohnPraxis 8/9 2009): Ein Zeckenbiss im Dienst sei als Dienstunfall zu werten (Az.: 1 A 155/08).
von: Anna Pietras