Vergütung: Arbeitgeber ist bei Rentnergratifikation an betriebliche Übung gebunden

Oliver Stilz | 9. März 2010

Zahlen Sie Ihren Betriebsrentnern in drei Jahren hintereinander vorbehaltlos eine gleichbleibende Weihnachtsgratifikation, führt das zu einer betrieblichen Übung, die Sie zur Zahlung auch in den Folgejahren verpflichtet. Um die Zahlung kommen Sie auch dann nicht herum, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt erklären, die Gratifikation nur noch in den kommenden drei Jahren zu gewähren und sie an diesen Zeitpunkt mit dem Hinweis „Versorgungsbezug freiwillige Leistung“ abrechnen. Der Anspruch fällt nicht einmal dann weg, wenn Ihre ehemaligen Mitarbeiter der beabsichtigten Änderung nicht widersprechen. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts können Sie sich dann nicht darauf berufen, es sei eine gegenläufige betriebliche Übung entstanden. Dort hatte ein Betriebsrentner geklagt, dessen früherer Arbeitgeber über mehr als zehn Jahre mit den Versorgungsbezügen für den November jeweils ein Weihnachtsgeld von 500 DM und später 250 € an seine Betriebsrentner gezahlt hatte. Dann folgte ein Schreiben des Unternehmens, dass die „freiwillige Leistung“ nach Ablauf von drei Jahren eingestellt werde. Diese Mitteilung beseitige die betriebliche Übung aber ebenso wenig wie der Hinweis in den Abrechnungen, es handele sich um einen „Versorgungsbezug freiwillige Leistung“, so die Richter (Az.: 3 AZR 123/08).

von: Oliver Stilz

Einen Kommentar schreiben