Arbeitsrecht: Abbruch der Betriebsratswahl nur bei voraussehbarer Ungültigkeit
Anna Pietras | Dienstag, den 16. März 2010Eine Betriebsratswahl kann nur dann mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung abgebrochen werden, wenn sie bei ihrer Durchführung nichtig wäre. Die Anfechtbarkeit reicht dagegen nicht aus, um einen Abbruch zu rechtfertigen. Beteiligte könnten sonst im einstweiligen Verfügungsverfahren mehr erreichen als in dem für solche Fälle vorgesehenen Anfechtungsverfahren (§ 19 BetrVG) nach der Wahl, da selbst bei […]
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