Arbeitsrecht: Abbruch der Betriebsratswahl nur bei voraussehbarer Ungültigkeit

Anna Pietras | 16. März 2010

Eine Betriebsratswahl kann nur dann mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung abgebrochen werden, wenn sie bei ihrer Durchführung nichtig wäre. Die Anfechtbarkeit reicht dagegen nicht aus, um einen Abbruch zu rechtfertigen. Beteiligte könnten sonst im einstweiligen Verfügungsverfahren mehr erreichen als in dem für solche Fälle vorgesehenen Anfechtungsverfahren (§ 19 BetrVG) nach der Wahl, da selbst bei erfolgreicher Anfechtung der gewählte Betriebsrat zunächst im Amt bleibt. Dies geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg hervor (Az.: 15 TaBVGa 1/10).

In dem Fall ging es um die Betriebsratswahl bei dem Automobilhersteller Daimler. Die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM), die neben der IG Metall in der Konzernzentrale vertreten ist, hatte einen Antrag auf Abbruch der Wahl gestellt. Zur Begründung trug die Gewerkschaft vor, das Unternehmen habe Mitarbeiter bestimmter Hierarchieebenen zu Unrecht als leitende Angestellte ausgewiesen und damit von der Wahl ausgeschlossen. Das Arbeitsgericht untersagte dem Wahlvorstand, die Betriebsratswahl durchzuführen: Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder sei falsch bemessen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Arbeitgebers hatte vor dem LAG Erfolg.
Die Voraussetzungen für einen Abbruch der Betriebsratswahl lagen nach Ansicht der Landesrichter nicht vor. Denn Betriebsratswahlen können nur dann im Wege der einstweiligen Verfügung abgebrochen werden, wenn die Wahl im Fall ihres Stattfindens nichtig wäre. Dies komme nur im Ausnahmefall vor. Es müsse in so hohem Maß gegen allgemeine Wahlgrundsätze verstoßen worden sein, dass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl besteht. Die falsche Größe des zu wählenden Betriebsratsgremiums stelle keinen so schweren Verstoß dar. Ob die Wahl anfechtbar ist, könne später im Anfechtungsverfahren (§ 19 BetrVG) geklärt werden.

von: Anna Pietras

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