Arbeitsrecht: Betriebsrat darf sich allgemeinpolitisch äußern

Anna Pietras | 23. März 2010

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage befasst, inwieweit ein Betriebsrat politische Äußerungen unterlassen muss (Az.: 7 ABR 95/08). Ebenso wie dem Arbeitgeber ist dem Betriebsrat nach § 74 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrVG jede parteipolitische Betätigung im Betrieb untersagt. Dieses Verbot umfasst aber nicht jede allgemeine politische Äußerung. Mit der Folge, dass der Arbeitgeber keinen Unterlassungsanspruch geltend machen kann, wenn der Betriebsrat gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot verstößt. Bei groben Verstößen des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat ist dagegen nicht vorgesehen und wäre auch nicht vollstreckbar. Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer bestimmten Aktivität des Betriebsrats kann der Arbeitgeber dagegen mit Hilfe eines Feststellungsantrags klären lassen. Diese Feststellung ist im Fall einer späteren Pflichtverletzung des Betriebsrats für einen Auflösungsantrag entscheidend. Der Feststellungsantrag setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch ein berechtigtes Interesse hat, die Streitfrage zu klären.
Das BAG hat daher die Anträge eines Arbeitgebers abgewiesen, die darauf abzielten, dem Betriebsrat bestimmte politische Äußerungen zu untersagen. Der Betriebsrat hatte im Jahr 2003 anlässlich des Irak-Kriegs ein mit „Nein zum Krieg“ überschriebenes Plakat im Betrieb ausgehängt. Zudem hatte er 2007 die Beschäftigten zur Beteiligung an einem Volksentscheid in Hamburg aufgerufen. Nach Auffassung des BAG hatte der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse mehr an der Feststellung, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, im Betrieb Äußerungen zum Irak-Krieg abzugeben. Auch der Antrag, mit dem festgestellt werden sollte, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, Mitarbeiter zur Teilnahme an Wahlen oder Abstimmungen aufzufordern, sei unbegründet. Eine Aufforderung zur Wahlbeteiligung sei keine parteipolitische Betätigung.

von: Anna Pietras

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