Arbeitsrecht: Konkurrenztätigkeit unter Umständen möglich
Anna Pietras | 6. April 2010Ihren Beschäftigten ist während ihres Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit untersagt, die Nachteile für Sie bringt. Das gilt prinzipiell auch für Nebentätigkeiten, es sei denn, die tatsächliche Arbeit bei den Unternehmen überschneidet sich nicht. Zu diesem Urteil ist das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Briefsortiererin der Deutschen Post gekommen (Az.: 10 AZR 66/09). Die Frau arbeitet 15 Stunden in der Woche bei dem Unternehmen. Im Jahr 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sie frühmorgens einen Nebenjob als Zeitungszustellerin im Umfang von sechs Wochenstunden bei einem anderen Unternehmen ausübt. Allerdings stellt dieses nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und Pakete zu. Die Post untersagte der Frau daraufhin die Nebentätigkeit und berief sich auf eine Tarifregelung. Die Zustellerin argumentierte dagegen, dass sie wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus dem Zweitjob angewiesen ist. Nach Ansicht der Richter darf die Frau die Nebentätigkeit ausüben. Die Tarifregelung verbiete die Konkurrenztätigkeit nur bei einer unmittelbaren Überschneidung. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Frau keine Briefe zustellt und sich die Tätigkeiten nicht überschneiden. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reiche nicht aus.
von: Anna Pietras
Am 12. Juni 2010 um 10:44 Uhr
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