Verwaltung: Nachgelagerte Besteuerung von Altersrenten ist verfassungsgemäß

Anna Pietras | 6. April 2010

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass die Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten Besteuerung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Az.: X R 53/08). Die Besteuerung der Alterseinkünfte wurde durch das Alterseinkünftegesetz im Jahr 2005 neu geregelt. Danach werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungswerke ebenso wie die Beamtenpensionen in vollem Umfang nachgelagert besteuert. Zudem erhöht sich in der Übergangszeit von 2005 bis 2039 der steuerbare Anteil der Renten kontinuierlich, wobei für dessen Höhe das Jahr des Renteneintritts entscheidend ist.
Um die Renten allmählich in die volle Besteuerung zu überführen, beträgt der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 50%. Beruhen Altersrenten auf Beiträgen, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze geleistet wurden, können die Renten weiterhin mit dem (niedrigeren) Ertragsanteil besteuert werden (Öffnungsklausel). Im Unterschied zur Auffassung der Finanzverwaltung, so der BFH, komme es nicht darauf an, in welchen Jahren die Zahlungen erfolgt sind. Entscheidend sei vielmehr, für welche Jahre die Beiträge geleistet wurden.
Geklagt hatte ein selbständiger Wirtschaftsprüfer, der seit 1996 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Er war der Ansicht, die gleiche Besteuerung seiner Altersrenten im Vergleich zur Besteuerung einer Altersrente eines früheren angestellten Rentners verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da seine früher geleisteten Aufwendungen steuerlich stärker belastet gewesen seien. Der BFH wies in seiner Urteilsbegründung jedoch darauf hin, dass das Alterseinkünftegesetz komplexe Lebenssachverhalte regelt. Daher müssten dem Gesetzgeber Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden, so dass die Besteuerung der Renteneinkünfte eines (vormals) Selbstständigen im Rahmen der Übergangsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Allerdings dürfe nicht – wie im Streitfall – gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen werden.

von: Anna Pietras

Einen Kommentar schreiben