Vergütung: EuGH-Urteil zum Urlaubsanspruch stiftet weiter Verwirrung

Anna Pietras | 20. April 2010

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen der Frage angerufen, ob bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für jedes Jahr erhalten bleibt und betroffene Arbeitnehmer damit über Jahre Urlaubsansprüche ansammeln. Im Januar hatte der EuGH entschieden, dass ein Beschäftigter seinen Urlaubsanspruch behält, wenn er ihn wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte. Auf dieser Basis hat ein schwerbehinderter Schlosser auf Abgeltung seines Urlaubs für die Jahre 2006 bis 2008 geklagt (Az.: 16 Sa 1176/09). Die Vorinstanz hat dem Mann bereits die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs und des Schwerbehindertenurlaubs zugesprochen. Nach der Entscheidung des EuGH ist die bisherige Urlaubsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber fraglich. In dem Fall ging es allerdings nur um die Urlaubsansprüche für das Vorjahr und das laufende Jahr. Die Frage, ob Urlaubsansprüche über viele Jahre angesammelt werden können, stand nicht zur Debatte. Theoretisch könne der Schlosser sogar Ansprüche seit 2002 einklagen, so die Landesrichter. Der EuGH soll nun entscheiden, ob die Ansprüche zeitlich befristet sind. Die Europarichter betonen immer wieder, dass ein Arbeitnehmer normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können muss, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit sichergestellt ist. Hier hat das LAG Zweifel, ob dieser Zweck des Urlaubsanspruchs die Ansammlung von Urlaubstagen über Jahre hinweg erfordert. Entscheiden muss letztlich der EuGH.

von: Anna Pietras

Einen Kommentar schreiben