Arbeitsrecht: Karenzentschädigung setzt Einhaltung des verbindlichen Teils voraus

Oliver Stilz | 27. April 2010

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat über die zulässige Reichweite eines so genannten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots entschieden. In dem Streitfall war der Kläger als Marketingleiter bei einem Türen-Hersteller tätig, der seine Produkte ausschließlich an den Fachhandel vertreibt. Nach dem vereinbarten Wettbewerbsverbot war der Kläger verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, welches mit dem früheren Arbeitgeber in Konkurrenz steht. Als Konkurrenzunternehmen galt danach auch ein Unternehmen, welches mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst ist. Der Kläger arbeitete nach seinem Ausscheiden als Handelsvertreter für einen Fachhändler und vertrieb Fenster und Türen an Endverbraucher. Mit seiner Klage forderte er die Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung. Er vertrat die Auffassung, ein Wettbewerbsverbot könne nur im Hinblick auf solche Wettbewerber verbindlich sein, die denselben Kundenkreis bedienten. Das Unternehmen, bei dem er tätig gewesen sei, veräußere jedoch an Endverbraucher. Nach Ansicht des früheren Arbeitgebers war das Wettbewerbsverbot dagegen hinsichtlich jeglicher Konkurrenztätigkeit wirksam. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, die Revision vor dem BAG hatte jedoch Erfolg (Az.: 10 AZR 288/09).
Ein Wettbewerbsverbot sei insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers diene. Der Anspruch auf eine Karenzentschädigung setze nicht voraus, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet; es genüge die Einhaltung des verbindlichen Teils. Da der Kläger das Wettbewerbsverbot in dem Fall seinem verbindlichen Teil beachtet habe, stehe ihm die Karenzentschädigung zu.

von: Oliver Stilz

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