SV: Beitragsnachforderungen sind immer sofort fällig
Oliver Stilz | 4. Mai 2010Betriebsprüfungen können unangenehme Folgen für Ihr Unternehmen haben, wenn die SV Nachzahlungen fordert. Diese müssen Sie sofort zahlen – selbst wenn Sie dagegen widersprechen oder klagen. Das geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG, Az.: L 5 R 21/10 B ER) hervor. In dem Fall hatte ein Arbeitgeber Klage gegen Beitragsnachforderungen aus einer Betriebsprüfung für – so die Meinung des Rententrägers – scheinselbständige Pflegekräfte erhoben. Das Sozialgericht hatte daraufhin gemäß § 7a Absatz 7 Satz 1 SGB IV die aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt. Dagegen legte die Betriebsprüfungsbehörde Beschwerde beim LSG ein und wurde in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Nach Ansicht der Landesrichter ist es nicht nötig, vom Grundsatz der sofortigen Vollziehbarkeit von Beitragsbescheiden abzuweichen. Die strittige Regelung gelte nur für Statusentscheidungen. Mit seinem Urteil hat sich das LSG dagegen ausgesprochen, das Privileg der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln für Scheinselbständigkeiten gelten zu lassen. Die sofortige Zahlung von Beitragsnachforderungen wird damit zur Regel.
von: Oliver Stilz