Vergütung: Gehaltsnachzahlung wird beim Elterngeld als Einkommen berücksichtigt
Oliver Stilz | 4. Mai 2010Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat entschieden, dass eine gerichtlich erstrittene Gehaltsnachzahlung bei der Berechnung des Elterngeldes als Einkommen berücksichtigt werden muss (Az.: L 6 EG 16/09). Geklagt hatte eine Frau, die jahrelang als Verkäuferin tätig war und in den Monaten vor der Geburt ihres Kindes kein Gehalt erhalten hatte. Erst nach einer arbeitsgerichtlichen Verurteilung zahlte ihr Arbeitgeber den ausstehenden Lohn. Das für das Elterngeld zuständige Landesversorgungsamt berücksichtigte diese Nachzahlung jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung und gewährte es nur in Höhe des so genannten Sockelbetrags (300 €). Die hiergegen gerichtete Klage war in beiden Instanzen erfolgreich. Die Höhe des Elterngeldes richte sich nach dem im Jahr vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen, zu dem auch der rechtswidrig einbehaltene und erst auf Grund der Verurteilung nachgezahlte Lohn gehöre, so das LSG. Damit kritisierte das Gericht erneut die bislang gängige, aber für rechtswidrig erklärte Praxis der hessischen Landesversorgungsämter.
von: Oliver Stilz