Lohn: Keine Splittung von Kurkosten möglich

Oliver Stilz | 25. Mai 2010

Übernehmen Sie für einen Mitarbeiter die Kosten einer Kur, können diese nicht in Arbeitslohn auf der einen und eine nicht der Lohnsteuer unterliegende Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse auf der anderen Seite aufgeteilt werden. Denn nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH; Az.: VI R 7/09) kann eine Kur nur einheitlich beurteilt und daher nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterteilt werden. Nach Einschätzung des BFH sind Vorteile, die Sie als Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse gewähren, kein Arbeitslohn, wenn in der Gesamtbetrachtung der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Ist die Zuwendung aber gemischt veranlasst, ist eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse prinzipiell möglich. Allerdings hat der BFH in der Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber bislang grundsätzlich Arbeitslohn gesehen. Im Streitfall war der klagende Fluglotse arbeitsvertraglich verpflichtet, regelmäßig in eine so genannte Regenerierungskur zu gehen. Tatsächlich nahm er an einer vierwöchigen Kur in einem Hotel am Timmendorfer Strand teil. Das Finanzamt erfasste die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber als zusätzlichen Arbeitslohn. Das Finanzgericht rechnete die Kosten dagegen nur zur Hälfte dem Arbeitslohn des Fluglotsen zu. Diese Entscheidung hob der BFH auf und wies die Klage ab.

von: Oliver Stilz

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