Arbeitsrecht: Hat abgelehnter Bewerber einen Auskunftsanspruch?
Oliver Stilz | 1. Juni 2010Müssen Sie als Arbeitgeber einem abgelehnten Bewerber, der offensichtlich für eine ausgeschriebene Stelle geeignet ist, Auskunft darüber geben, ob Sie einen anderen Kandidaten eingestellt haben und wenn ja, nach welchen Kriterien? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, damit dieser klärt, ob das Gemeinschaftsrecht eine solche Auskunft verlangt. Ausschlaggebend war die Klage einer in Russland geborenen Frau, die sich 2006 erfolglos auf eine ausgeschriebene Stelle als Softwareentwickler beworben hatte. Der Arbeitgeber hatte ihr dabei nicht mitgeteilt, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde und welche Kriterien gegebenenfalls für die Auswahl herangezogen worden waren. Die Arbeitnehmerin behauptet, sie bringe alle Voraussetzungen für den Arbeitsplatz mit und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters (Jahrgang 1961) und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Dies sei ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dementsprechend verlangte die Frau eine angemessene monetäre Entschädigung, die die Vorinstanzen jedoch nicht für gerechtfertigt hielten.
Das BAG hat die Fragestellung nun an den EuGH weitergereicht. Die Arbeitnehmerin habe zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkunft hingewiesen, aber keine stichhaltigen Beweise vorgelegt, die für ihre Benachteiligung sprechen oder die Beweislast auf das beklagte Unternehmen übertragen. Die Richter sahen somit keinen Grund, warum die Frau Auskunft darüber erhalten solle, ob ein anderer Bewerber eingestellt worden ist und wenn ja, unter welchen Kriterien. Ob dies allerdings den Antidiskriminierungsrichtlinien der EU entspricht, habe das BAG nicht entscheiden dürfen (Az.: 8 AZR 287/08 (A)).
von: Oliver Stilz