Vergütung: Zuschuss zu Mahlzeiten ist beitragspflichtiger Arbeitslohn

Oliver Stilz | 1. Juni 2010

Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern einen Essenszuschuss, ist dieser als Arbeitsentgelt einzuordnen, auf den Beiträge zur Sozialversicherung anfallen. Das hat das Sozialgericht Aachen entschieden und damit die Klage einer Anwaltskanzlei abgewiesen, die ihren angestellten Mitarbeitern monatlich Essenszuschüsse in vorab festgelegter Höhe zusammen mit ihrem Lohn überwiesen hatte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte der zuständige Rentenversicherungsträger festgelegt, dass es sich bei dem Zuschuss um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt und Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nacherhoben. Das sahen die Richter genauso, denn das Beitragsrecht lehne sich an das Steuerrecht an. Das Einkommensteuerrecht sehe lediglich dann eine Privilegierung vor, wenn der Arbeitgeber die Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich abgebe oder Barzuschüsse an Unternehmen reiche, die im Gegenzug Mahlzeiten unentgeltlich an die Beschäftigten ausgeben. Diese Regelung gelte auch dann, wenn es sich – wie in diesem Fall – um einen Kleinbetrieb handele, der sich keine eigene Kantine leisten könne. Das Gericht hat die Berufung zum Landessozialgericht zugelassen (Az.: S6 R 113/09).

von: Oliver Stilz

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