Lohn: BFH äußert sich zu Fortbildungskosten

Anna Pietras | 8. Juni 2010

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ angerechnet werden kann, zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Das gilt selbst dann, wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt (Az.: VI R 66/04).

In dem Streitfall ging es um den Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme eines angestellten Unfallarztes an einem sportmedizinischen Wochenkurs. Die Fortbildung, die von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ anerkannt wurde, war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, worunter auch die Teilnahme an sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden Dauer fiel. Während das Finanzamt die Aufwendungen für die Teilnahme an dem Kurs in Höhe von rund 3.200 DM nicht als Werbungskosten zugelassen hatte, gab das Finanzgericht der Klage teilweise mit der Begründung statt, die Aufwendungen seien zur Hälfte beruflich veranlasst. Der BFH hat diese Entscheidung bestätigt.
Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (gemischte Aufwendungen) seien grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen. Der BFH folgte dem Finanzgericht, das die Aufteilung anhand der Zeitanteile vorgenommen hatte, die auf die beruflich veranlassten Vorträge einerseits und die – nach seiner Auffassung – privat veranlassten sportpraktischen Veranstaltungen andererseits entfielen.

von: Anna Pietras

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